Seite wählen

Der Finanzdienstleister schuldet als Vermittler und Berater eine ordnungsgemäße vorvertragliche Aufklärung über das Anlageobjekt. Dabei muss er sich auf die vertrieblichen Vorgaben und die Qualität des Aufklärungsmaterials verlassen. Denn überwiegend verpflichtet ihn der Geschäftspartner- oder Handelsvertretervertrag zur exklusiven Verwendung des Materials. Zudem bilden ein förmlicher Verkaufsprospekt oder ein freiwilliges Exposé regelmäßig die schriftliche oder zumindest gedankliche Arbeitsgrundlage für die Aufklärung (vgl. BGH, Az.: II ZR 21/06, Urteil vom 03.12.2007) und damit auch die Haftungsgrundlage wegen erheblicher Prospekt- bzw. Aufklärungsfehler. Auch bei der Prüfung einer etwaigen Schadensübernahme durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist das Aufklärungsmaterial ein wichtiger Aspekt.

Welche Rolle spielt der Zeichnungsschein?

Der Zeichnungsschein beinhaltet vor allem die Erklärung des Anlegers zum Anlagevertrag (Angebot oder „Antrag“, § 145 BGB). Er ist ein Formular, auf welchem wesentliche Vertragsinhalte individualisiert werden wie Anlagesumme, Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum, Anlagedauer. In den meisten Fällen wird mit der vorformulierten Vertragserklärung Bezug genommen auf den ebenfalls formularhaften Anlagevertrag bzw. die „Vertragsbedingungen“, die manchmal umseitig abgedruckt sind, sich zumeist aber im Prospekt oder Exposé befinden. Erfolgen auf dem Zeichnungsschein eine explizite Erhaltsbestätigung und die Bezugnahme auf die dortigen Vertragsbedingungen, werden Prospekt und Bedingungen Vertragsbestandteil (vgl. BGH, Az.: II ZR 218/00, Urteil vom 27.11.2000). In vielen Fällen ist im Formular auch die Widerrufsbelehrung enthalten sowie ein Risikohinweis, entweder durch Verweis auf die entsprechenden Erläuterungen im Prospekt oder aber die Darstellung des Maximal- oder Totalverlustrisikos.

Wer jedoch meint, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Risikohinweise im Zeichnungsschein denselben Maßstab anlegt wie bei der Einbeziehung der Vertragsinhalte, irrt. Insoweit hat der Zeichnungsschein eine Zwitterrolle, obwohl es sich bei dem Zeichnungsvorgang um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt sowie (zumeist) um ein und dasselbe Formular. Im Ergebnis gilt, dass der Anleger die Risikohinweise in bestimmten Fällen nicht wahrnehmen muss, während seine übrigen Vertragserklärungen auf demselben Formular unproblematisch Bestand haben.

Für den typischen Haftungsprozess bedeutet das, dass der Anleger dem Vermittler oder Berater eine unterlassene Risikoaufklärung vorwirft, den Vertragsschluss mittels Zeichnungsschein zwar unstreitig als rechtsverbindlich anerkennt (schließlich macht er einen Zeichnungsschaden geltend), gleichzeitig aber von – manchmal separat unterschriebenen – Risikohinweisen im selben Formular nichts wissen will. Das kann man selektive Wahrnehmung nennen, ganz so, als würde man zwar gerne als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, Ampeln aber für zu vernachlässigende Förmelei halten.

Zur Frage der Verjährung

Bei der Rechtsverteidigung im Haftungsprozess sind Risikohinweise in Zeichnungsscheinen seit vielen Jahren umkämpft. Zwar ist jede einzelne Aufklärungspflichtverletzung in einem noch nicht rechtskräftig beurteilten Lebenssachverhalt grundsätzlich verjährungsrechtlich separat zu beurteilen (vgl. BGH, Az.: XI ZR 42/12, Urteil vom 22.10.2013; BGH, Az.: III ZR 169/08, Urteil vom 19.11.2009). Jedoch lässt sich sagen, dass ein Hinweis im Zeichnungsschein auf ein konkretes Risiko zumindest in diesem Punkt eine Aufklärungspflichtverletzung nach Ablauf der  Regelverjährung entfallen lässt.

In diesem Komplex hat sich der BGH schon länger mit der Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis als Beginn der Regelverjährungsfrist beschäftigt, 2. Fallkonstellation in § 199 Abs. 1 Nr. 2, BGB, nämlich im Zusammenhang mit dem Lesen von Verkaufsprospekten. Demnach kann dem Anleger nicht vorgeworfen werden, dass er den Prospekt (und die dortigen Risikohinweise) nicht liest, wenn er zuvor von einem Anlagevermittler oder Anlageberater – zwischen beiden differenzierte der BGH in dieser Entscheidung nicht – selbst aufgeklärt wurde (vgl. BGH, Az.: III ZR 249/09, Urteil vom 08.07.2010). Ebenso entschied der BGH, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger von einer bestimmten Pflichtverletzung Kenntnis erlangt, dies aber nicht zum Anlass nimmt, den Verkaufsprospekt nachträglich zu lesen und dabei weitere Pflichtverletzungen zu erkennen (vgl. BGH, Az.: III ZR 203/09, Urteil vom 22.07. 2010).

Neuerliche Entscheidung des BGH zu Risikohinweisen im Zeichnungsschein

Im März 2017 urteilte der III. Zivilsenat des BGH, dass einem Anleger keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgeworfen werden kann, wenn ihm nach Abschluss der Beratung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird und er beim (formalen) Vollzug der Anlageentscheidung den Text des Scheins nicht durchliest (BGH, Az.: III ZR 93/16, Urteil vom 23.03.2017). Entsprechend entschied früher auch der 34. Zivilsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 03.01.2013 (Az.: I-34 W 173/12). Das OLG Frankfurt (Az.: 24 U 156/14) entschied als Vorinstanz die Frage anders als nunmehr der BGH. Der BGH führt aus, dass der Anleger zwar mit dem Zeichnungsschein eine rechtsverbindliche
Willenserklärung abgibt. Dies reiche aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rechtfertigen. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen  Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Allerdings kann laut dem BGH eine andere Beurteilung dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss (vgl. BGH, Az.: III ZR 93/16, Urteil vom 23.03.2017, Gründe II. 2).

Argumentation im Prozess

Anlegeranwälte werden den Grundsatz der BGH-Entscheidung rechtsfolgenorientiert zitieren und in Prozessen anführen, Risikobelehrungen in Zeichnungsscheinen seien wertlos, nichts sei verjährt und über Risiken sei nie gesprochen worden. Bei etwas differenzierterer Betrachtung beweisen Zeichnungsscheine mit Risikohinweisen indes grundsätzlich weder eine hinreichende vorvertragliche Aufklärung, noch ihre Formularmäßigkeit das Gegenteil. Deshalb spielen sich Risikohinweise in Zeichnungsscheinen letztlich nur in der Verjährungsfrage aus. Und hierbei ist die Argumentation, dass diese Risikohinweise pauschal unbeachtlich seien, falsch. Denn wie stets ist auf den konkret erteilten Hinweis im Einzelfall abzustellen. Ist er besonders hervorgehoben oder wird er gar separat quittiert, kommt eine Verjährung der konkreten Pflichtverletzung aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis auch nach der Rechtsprechung des BGH in Betracht.